Statuten

Statuten FDP.Die Liberalen Stadt Luzern

 

I. Name und Sitz

 

Art. 1 Name und Sitz der Partei

Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Stadt Luzern“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Er gehört als Ortspartei der FDP.Die Liberalen Kanton Luzern und der FDP.Die Liberalen Schweiz an.

 

II. Ziel und Zweck

 

Art. 2 Ziel und Zweck

1 Die Partei bezweckt den Zusammenschluss der freiheitlich gesinnten Luzernerinnen und Luzerner zur Pflege des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen, schulischen, wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und kulturellen Fragen von Gemeinde, Kanton und Bund. Der Verein ist gemeinnnützig.

2 Sie bekennt sich zu den Grundsätzen des Programms der Luzerner Kantonalpartei und der FDP.Die Liberalen Schweiz.

3 Die FDP.Die Liberalen Stadt Luzern fördert die politische Meinungs- und Willensbildung; sie stellt sich zur Aufgabe, alle Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Teilnahme am politischen Leben in Gemeinde, Kanton und Bund zu motivieren.

 

III. Mitgliedschaft

 

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft kann mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der FDP.Die Liberalen Stadt Luzern beantragt werden.

2 Mitglieder der FDP.Die Liberalen Stadt Luzern können alle Personen werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Partei bekennen, 16 Jahre alt sind und das politische Leben in der Stadt Luzern gemäss liberalen Grundsätzen mitgestalten wollen.

3 Die Aufnahme in die Partei erfolgt durch die Geschäftsleitung. Gegen einen abweisenden Beschluss steht das Rekursrecht an die Vereinsversammlung, nachfolgend Parteiversammlung genannt, zu.

 

Art. 4 Verlust der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt:

durch eine schriftliche Austrittserklärung an das Parteisekretariat;

bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren nach jeweils erfolgter Mahnung;

durch Ausschluss;

durch Tod.

2 Die Geschäftsleitung (GL) kann Mitglieder, die sich nicht an die liberalen Grundsätze halten, jederzeit mit sofortiger Wirkung von der Partei ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt schriftlich. Die betroffene Person kann innert 10 Tagen durch schriftliche Erklärung an die GL die endgültige Entscheidung durch die Parteiversammlung verlangen.

 

IV. Parteiorganisation

Art. 5 Organe der Partei

Die Organe der Partei sind:

die Parteiversammlung

die Geschäftsleitung

der Parteivorstand

das Parteipräsidium

die Rechnungsprüfungskommission

 

Art. 6 Parteiversammlung

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Statuten der Kompetenz anderer Organe zugeordnet sind. Sie beschliesst über Anträge der Geschäftsleitung oder des Parteivorstandes zu Wahlen, Abstimmungen und Parteiparolen.

 

Art. 7 Zuständigkeit der Parteiversammlung

Sie beschliesst insbesondere über:

die Wahl und Abberufung des Parteipräsidiums

die Wahl und Abberufung des Vize-Parteipräsidiums

die Wahl und Abberufung der Geschäftsleitung

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Parteivorstands

die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfungskommission

die Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten

die Abnahme der Jahresrechnung, das Budget, die Entlastung des/der Rechnungsführenden und der Revisoren/Revisorinnen

die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

die Wahlvorschläge von Gemeinde- und KantonsrätInnen sowie von Mitgliedern der ausserparlamentarischen Kommissionen; Listenverbindungen

die Delegation der Zuständigkeit an Geschäftsleitung und Parteivorstand

die Änderung von Statuten (Quorum s. Art. 18)

 

Art. 8 Einberufung

Die Parteiversammlung wird von der Geschäftsleitung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte mindestens sieben Tage im Voraus. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Nebst den Versammlungen zur Parolenfassung/Information über bevorstehende Abstimmungen/Wahlen und zur Nomination der Kandidierenden für das städtische und kantonale Parlament findet im ersten Halbjahr jeweils die Generalversammlung für die statutarischen Geschäfte statt.

 

Art. 9 Anträge von Mitgliedern

Anträge von Mitgliedern an die Parteiversammlung sind der Geschäftsleitung schriftlich und begründet einzureichen. Sie müssen kurz sein und einen konkret formulierten Antrag zu einem genau bezeichneten Gegenstand enthalten, über den die Versammlung beschliessen soll. Die Geschäftsleitung legt solche Anträge der Versammlung vor.

 

Art. 10 Abstimmungen/Wahlen

1 Die Beschlüsse der Parteiversammlung über Sachgeschäfte werden, vorbehältlich der in Art. 18 und 19 erwähnten Ausnahmen, mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefasst. Leere Stimmen und Enthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Mehrs unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung/Wahl wiederholt. Resultiert erneut Stimmengleichheit, fällt dem Präsidium der Stichentscheid zu.

Bei Wahlen ist im ersten und im zweiten Wahlgang das absolute Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend.

2 Die Abstimmungen und die Wahlen finden in der Regel offen statt, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder oder der Parteipräsident/die Parteipräsidentin eine geheime Wahl/Abstimmung verlangt und die Anwesenden dieser Forderung zustimmen.

 

Art. 11 Beschlussfähigkeit

Die Parteiversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte anwesend sind.

 

Art. 12 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus 5-10 Mitgliedern und organisiert sich in Präsidium, Vizepräsidium, sowie weitere Ressorts, die nach Bedarf etabliert werden. Abgesehen vom Präsidium konstituiert sie sich selbst. Sie regelt die Unterschriftenberechtigung.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich zu melden.

3 Die Geschäftsleitung ist zuständig für:

die administrative Führung der Partei

die strategische Ausrichtung der Partei

die Vorbereitung von Wahl- und Sachgeschäften

die Parolenfassung bei Urnengängen, sofern es zeitlich nicht möglich ist, den Vorstand oder die Parteiversammlung einzuberufen

den Vollzug sämtlicher Wahl- und Sachgeschäfte

die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

die Bestimmung der Delegierten in die verschiedenen Partei- und Fachgremien

die Bildung von Fachgremien und Arbeitsgruppen

die Ermächtigung zur Prozessführung und zum Abschluss von Vergleichen

die Aufnahme von Krediten

die Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen mit besonderen Bedingungen und Auflagen.

4 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen. Leere Stimmen und Enthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Mehrs unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung/Wahl wiederholt. Resultiert erneut Stimmengleichheit, fällt dem Präsidium der Stichentscheid zu.

 

Art. 13 Parteivorstand

1 Der Parteivorstand kann aus bis zu 40 Mitgliedern bestehen. Stadtrat, Grossstadtrat, Kantonsrat, Senioren und Jungfreisinnige sollten angemessen vertreten sein. Er unterstützt die Geschäftsleitung und dient als Echoraum für die interne Meinungsbildung.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich zu melden.

3 Der Parteivorstand kann zuhanden der Parteiversammlung oder der Geschäftsleitung Anträge stellen oder Empfehlungen abgeben.

 

4 Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen. Leere Stimmen und Enthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Mehrs unberücksichtigt.

 

Art. 14 Präsidium

Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

Es vertritt die Partei nach aussen

Es führt und fördert die Partei.

 

Art. 15 Die Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Revisoren/Revisorinnen und einem Ersatzrevisor/einer Ersatzrevisorin. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten Bericht und Antrag an die Versammlung.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich zu melden.

 

 

V. Mittelbeschaffung und Haftung

Art. 16 Mittelbeschaffung

1 Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Parteiversammlung festgelegt wird. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2 Die Mittelbeschaffung erfolgt durch:

Mitgliederbeiträge

Gönnerbeiträge

Sonderaktionen

Freiwillige Beiträge.

3 Die Partei kann Fonds verwalten, sofern dies dem Zweck gemäss Art. 2 der Statuten dienlich ist.

Art. 17 Haftung

1 Für Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. Statutenrevision und Auflösung

Art. 18 Statutenrevision

Die Statuten können durch eine 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen an einer Mitgliederversammlung geändert werden, wobei mindestens 30 Personen anwesend sein müssen.

 

Art. 19 Parteiauflösung

Die Partei kann durch eine 2/3-Mehrheit der Stimmenden aufgelöst werden. Ein allfälliger Vorschlag fällt in die Kasse der Kantonalpartei.

 

VII. Inkraftsetzung

Art. 20 Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten sind an der Parteiversammlung der FDP.Die Liberalen Stadt Luzern vom 30. August 2022 angenommen worden und treten auf dieses Datum in Kraft. Sie ersetzen die Statuten in der Fassung vom 15. Januar 2019.

 

Luzern 30. August 2022

 

Der Parteipräsident                              Die Geschäftsführerin

 

Fabian Reinhard                                   Sonja Hablützel