Postulat eingereicht: „Zugang zu preisgünstigen Wohnungen auf städtischen Arealen“

Um die Ziele der von den Stimmberechtigten angenommenen städtischen Volksinitiative «Für zahlbaren Wohnraum» zu erreichen, hat die Stadt Luzern eine ganze Reihe von Massnahmen beschlossen (vgl. B+A 12/2013 «Städtische Wohnraumpolitik II»). Die Massnahme mit der grössten Wirkung ist zweifellos die Abgabe von städtischen Grundstücken im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger. Der Stadtrat hat dabei aufgezeigt, dass auf den städtischen Arealen, die für den gemeinnützigen Wohnungsbau vorgesehen sind, bei maximaler Ausschöpfung rund 2‘000 Wohnungen erstellt werden können.

Zugang zu preisgünstigem Wohnraum für möglichst viele Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner ermöglichen

Die FDP-Fraktion ist der Auffassung, dass der Zugang zu preisgünstigem Wohnraum, der auf städtischen Grundstücken erstellt wird, möglichst vielen Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner offenstehen muss. In den nächsten Jahren wird die Stadt zahlreiche weitere Areale an gemeinnützige Wohnbauträger im Baurecht abgeben. Dieses Vorgehen ist zweifellos geeignet und notwendig, um die Ziele der städtischen Volksinitiative zu erreichen. Aus Sicht der FDP-Fraktion problematisch sind allerdings Regelungen, bei denen die Dauer einer Mitgliedschaft in einer Genossenschaft als relevantes Kriterium zur Anwendung gelangt, wenn es sich um Wohnungen auf städtischen Arealen handelt, d. h. auf Arealen, die von der Stadt für den Bau von preisgünstigem Wohnraum zur Verfügung gestellt werden. Damit werden Wohnungen, welche auf städtischen Arealen gebaut werden, dem Grossteilt der Bevölkerung entzogen und stehen nur einem exklusiven, privilegierten Kreis zur Verfügung.

Mitgliedschaft bei Genossenschaft soll nicht (alleine) entscheidend sein bei Vergabe von Wohnungen

Die FDP-Fraktion bittet deshalb den Stadtrat zu prüfen, ob zukünftig bei der Abgabe von städtischen Grundstücken die Bedingung im Baurechtsvertrag aufgenommen werden kann, dass bei der Vergabe der Wohnungen die Dauer einer Mitgliedschaft in der entsprechenden Genossenschaft nicht als Kriterium angewendet werden darf. Selbstverständlich bezieht sich die Forderung nur auf das betroffene Grundstück und nicht auf die übrigen Wohnungen dieser Genossenschaft. Die Regelung betrifft voraussichtlich nur einen kleinen Kreis von Genossenschaften, die eine entsprechende Praxis anwenden.

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