Enteignung privater Grundeigentümer in der Stadt Luzern

Durch die Teilrevision der Bau- und Zonenverordnung der Stadt Luzern werden private Grundeigentümer in der Nutzung ihrer Grundstücke bevormundet und dadurch faktisch enteignet. FDP-Kantonsrat Damian Hunkeler (Luzern) fordert mittels einer Anfrage eine Stellungnahme vom Regierungsrat, wie er zum Vorgehen der Stadt Luzern steht und ob dieses rechtmässig ist.

Im vergangenen Juni hat der Luzerner Stadtrat seine Pläne für eine Revision der Bau- und Zonenverordnung (BZO) präsentiert. Durch diese Teilrevision soll privaten Grundeigentümer vorgeschrieben werden, wie sie ihr Grundstück nutzen dürfen. Ein konkretes Beispiel dafür ist die Reformierte Kirchgemeinde im Würzenbach: Sie soll anhand der BZO verpflichtet werden, auf ihrem Grundstück Genossenschaftswohnungen zu erstellen.
                                                                 
Gegen die Förderung von Genossenschaftswohnungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Entscheidend ist dabei die Vorgehensweise der öffentlichen Hand. Einerseits kann sie das durch die Abgabe von Grundstücken unter dem Marktpreis an Genossenschaften und auf Kosten der Allgemeinheit machen. In diesem Fall müssten dann auch Kriterien für die Vergabe dieser – von der Allgemeinheit subventionierten – Wohnungen festgelegt und deren Anwendung kontrolliert werden. Wenn die Stadt Luzern andererseits jedoch privaten Grundeigentümern vorschreibt, das Grundstück einer Genossenschaft zur Bebauung zur Verfügung zu stellen, kommt dies faktisch einer Enteignung gleich.

Aus liberaler Sicht ist dieses Vorgehen nicht tolerierbar. Aus diesem Grund will FDP-Kantonsrat Damian Hunkeler von der Regierung wissen, wie sie diesem Vorgehen gegenübersteht und, ob sie dieses sogar befürwortet. Fraglich ist dabei auch die Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung sowie der Entwicklungsstrategie des Regierungsrates. Schliesslich gilt es für Damian Hunkeler zu klären, welche Möglichkeiten der Regierungsrat sieht, um das Vorgehen der Stadt Luzern zu unterbinden und, ob eine Gesetzesänderung nötig ist, damit derartige Vorgaben nicht in eine Bau- und Zonenverordnung aufgenommen werden können.