Dringliche Interpellation "Steht das neue Bau- und Zonenreglement (BZR) im Widerspruch zum Kantonalen Energiegesetz?"

Wer im Kanton Luzern in einem bestehenden Gebäude mit Wohnnutzung die Wärmeerzeugung ersetzt, hat gemäss Kantonalem Energiegesetz die Umstellung auf erneuerbare Energien zu prüfen. Der Regierungsrat hat in der Kantonalen Energieverordnung abschliessend definiert, unter welchen Bedingungen der Ersatz eines Wärmeerzeugers in Wohnbauten zulässig ist.

Gemäss Entwurf zum Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern Art. 79 Abs. 1 (Verbot fossiler Wärmeerzeugung) sind in Gebieten, in denen Erdwärmesonden bewilligungsfähig sind, mit fossilen Energieträgern betriebene Wärmeerzeuger für Heizzwecke oder zur Bereitstellung von Brauchwarmwasser nicht zulässig. Mit dieser Vorschrift werden die im Kantonalen Energiegesetz (KEnG) definierten Anforderungen zusätzlich verschärft. Allerdings lässt das Bau- und Zonenreglement mittels Ausnahmebestimmung (Art. 79 Abs. 2 Lit. b) eine Wärmeerzeugung mit fossilen Energieträgern als Übergangslösung während bis zu 10 Jahren weiterhin zu, wenn eine von der Eigentümerschaft der Liegenschaft und von einem konzessionierten Betreiber eines Wärmenetzes unterzeichnete Anschlussbestätigung an das zu mindestens 75 % mit erneuerbarer Energie versorgte Wärmenetz vorliegt. Gemäss Hinweisen für die Vollzugspraxis des Kantonalen Energiegesetzes müssen bauliche Massnahmen grundsätzlich zeitgleich mit dem Ersatz des Wärmeerzeugers umgesetzt werden. Einzelne Massnahmen dürfen längstens bis zum Beginn der nächsten Heizperiode nachgeholt werden. Es sind somit Übergangsfristen vorgesehen, welche eine Umsetzung der geforderten Massnahmen erst in 10 Jahren erlaubt.

Auch die Stadt hat sich an das übergeordnete Recht zu halten!

Mit einer dringlichen Interpellation will deshalb FDP-Grossstadtrat Rieska Dommann vom Stadtrat unter anderem wissen, ob mit dieser Ausnahmebestimmung Eigentümer, die sich für den Anschluss an die Fernwärme und die 10-jährige Übergangsfrist entscheiden, während dieser Zeit keine Auflagen des Kantons erfüllen müssen und daher unwissentlich gegen das Kantonale Energiegesetz verstossen und allenfalls sogar sanktioniert werden könnten. «Auch die Stadt Luzern hat sich im Bereich des Klimaschutzes an das übergeordnete Recht zu halten, deshalb ist es zentral, dass die Stadt hier Klarheit schafft», so Grossstadtrat Rieska Dommann. Weiter soll der Stadtrat auch beantworten, ob mit dieser langen Übergangsfrist von bis zu 10 Jahren die Klimaziele der Stadt Luzern trotzdem erreicht werden können.

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